Bis Ende 2009 sind Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse oder zu einer privaten Krankenversicherung mit Basisschutz sowie zur Pflegeversicherung nur begrenzt steuerlich absetzbar. Ab 2010 können sie komplett geltend gemacht werden. Achtung: Der Beitragsanteil für das Krankengeld oder Prämien für Zusatzversicherungen (etwa Einbettzimmer, Chefarztbehandlung, Extra-Zahnschutz) ist auch weiterhin nicht absetzbar, da diese Leistungen nicht zur medizinischen Grundversorgung zählen.Arbeitslosenversicherung / private Haftpflicht Arbeitnehmer können Versicherungsbeiträge für Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Unfall- und Berufsunfähigkeitspolicen nur noch geltend machen, wenn die Zahlungen die Höchstbeträge bei der Kranken- und Pflegeversicherung nicht überschreiten: Bei An-gestellten, Pensionären, Beamten und mitversicherten Ehepartnern ohne Berufstätigkeit liegt die Obergrenze bei 1 900 Euro. Grundfreibetrag / Steuertarif-EckwerteDurch Anhebung des Grundfreibetrags und der Eckwerte des Steuertarifs ab 2010 soll die kalte Progression beseitigt werden.
Die 410-Euro-Grenze für ein selbstständig nutzungsfähiges Wirtschaftsgut des Anlagevermögens wird wieder eingeführt. Liegen die Anschaffungskosten netto nicht höher als 410 Euro, kann der Selbstständige die Kosten entweder in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen oder er entscheidet sich für die reguläre Abschreibung. Eine dritte Variante steht einem Selbstständigen zu, wenn der Gegenstand des Anlagevermögens zwischen 150,01 Euro und 1 000 Euro beträgt. Dann darf das Wirtschaftsgut fiskalisch in einem Sammelposten festgehalten und gleichmäßig verteilt auf fünf Jahre abgeschrieben werden. Staatlich geförderte Altersvorsorge Beiträge in eine Basisversicherung (Rürup-Rente) sind ab 2010 mit 70 Prozent von maximal 20 000 Euro als Sonderausgaben absetzbar. Für Verheiratete gilt der doppelte Abzugs-Betrag.Zusätzlicher Vorsorge-Aufwand Selbstständige können zusätzliche Vorsorge-Aufwendungen absetzen, wenn die Zahlungen ihren Höchstbetrag bei der Kranken- und Pflegevesicherung (2500 Euro) nicht überschreiten.
2010 steigt das Kindergeld um 20 Euro. Für den ersten und zweiten Sprössling gibt es dann 184 Euro, für den dritten 190 Euro, ab dem vierten 215 Euro monatlich. Der alternative Kinderfreibetrag – ab einem zu versteuernden Familien-Einkommen von rund 60 000 Euro meist günstiger – erhöht sich von 6024 Euro auf 7008 Euro je Abkömmling. Das Finanzamt prüft automatisch, ob sich im Einzelfall Kindergeld oder -freibetrag besser rechnen. Neue Steuerklassen-Kombi (Faktor-Verfahren)Ab 2010 können Doppelverdiener mit unterschiedlich hohen Einkommen (Steuerklassen-Kombi III/V) beim Finanzamt das „Faktor-Verfahren“ beantragen. Damit werden bei jedem Ehegatten die ihm zustehenden Freibeträge und der auf ihn entfallende Anteil am Einkommen berücksichtigt. Da gleichzeitig auch die Wirkungen des Ehegattensplittings einfließen, sinkt dann sofort die Steuerbelastung: Das neue Verfahren bringt beiden mehr netto.UnterhaltsleistungenZahlungen an bedürftige Personen sind bisher bis zu 7680 Euro absetzbar. Dieser Betrag wird 2010 auf 8004 Euro angehoben.
Die Erbschaftsteuer für Geschwister und Neffen soll künftig – je nach Höhe des Erbes – um bis zu 15 Prozentpunkte niedriger ausfallen. Sie zahlen bei Vermögen von 75 000 Euro noch 15 (bisher 30) Prozent Erbschaftsteuer, bei Erbschaften bis 300 000 Euro nur noch 20 statt bisher 30 Prozent. Der Erbschaftsteuer-Höchstsatz liegt für sie ab 2010 bei 43 (bisher 50) Prozent. Steuerlich erleichterte BetriebsübergängeWerden Unternehmen vererbt oder verschenkt, lässt sich ab 2010 ein steuerfreier Betriebsübergang besser gestalten. Der Nachfolger muss den Betrieb nur noch sieben statt zehn Jahre fortführen – bei einer unveränderten Lohn-Gesamtsumme. Musterklage-Anschluss für Erbfälle ab 01.01.09Wer als Bruder/Schwester oder Nichte/ Neffe gemäß dem seit 2009 geltenden Erbschaftsteuerrecht bis zu 50 Prozent der Erbschaft oder Schenkung an den Fiskus überweisen muss – und so wie eine familienfremde Person behandelt wird,– kann sich einem Musterverfahren beim BFH (AZ. II B 168/09) anschließen, Einspruch einlegen und Ruhen seines Verfahrens beantragen.
Source
Subscribe to:
Post Comments (Atom)

No comments:
Post a Comment